AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen Revax- Ingenieure
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§1 Geltungsbereich/Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge, die mit Revax- Ingenieure (im weiteren Auftragnehmer) geschlossen werden. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung enthalten sind. Diese Bedingungen gelten auch bei ständigen Geschäftsbeziehungen und bei künftigen Geschäften, selbst wenn sie nicht ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen wurden. Unsere AGB werden vom Auftraggeber mit Auftragserteilung, spätestens aber mit der Annahme der ersten Lieferung anerkannt. Alle Abweichungen hiervon bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Sollten Einzelbestimmungen unwirksam sein, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
§2 Angebot/Vertragsverhältnis
1. Kostenvoranschläge und Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers zustande. Mündliche Zusagen sind nur dann verbindlich, wenn Sie ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Mit der widerspruchslosen Entgegennahme unserer Auftragsbestätigung gilt ein Vertrag unter diesen Bedingungen als abgeschlossen.
2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Schaubildern, Zeichnungen, Grafiken, Illustrationen, technischen Darstellungen und Erläuterungen behält sich der Auftragnehmer alle Rechte vor. Sie dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zur Kenntnis gebracht werden.
3. Der Auftragnehmer behält sich vor, von den Angebotsunterlagen bzw. der Auftragsbestätigung insoweit abzuweichen, als zwingend vorgeschriebene rechtliche oder technische Normen dies erfordern.
4. Tritt der Auftraggeber von seinem Auftrag zurück, werden ihm alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers in Rechnung gestellt.
§3 Zahlungsbedingungen
1. Alle genannten Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, zahlbar ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten wegen Gegenansprüchen aus anderen Verträgen mit dem Auftragnehmer ist ausgeschlossen.
3. Werden die Zahlungsfristen von dem Auftraggeber nicht eingehalten, werden sämtliche offenstehenden Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig, ferner fallen nach erfolgloser Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. an.
4. Der Auftragnehmer ist nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den Vertrag zu kündigen und die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
§4 Nutzungsrecht
Auch nach Übergabe der Konstruktionszeichnungen oder Konstruktionsdaten dürfen die Ergebnisse der Arbeit des Auftragnehmers nur für die vereinbarte Nutzungsart und den auftragsgemäßen Umfang verwendet werden. Der Auftraggeber erwirbt mit der Zahlung des Gesamthonorars die Nutzungsrechte. Sämtliche weitere Nutzungsrechte bleiben ausschließlich beim jeweiligen Ingenieurbüro. Eine Weitergabe der Konstruktionsrechte und Pläne an Dritte ist nur mit Einwilligung des Ingenieurbüros gestattet.
§5 Liefertermine
Liefertermine werden im Auftragsverhältnis speziell festgelegt. Kann der Auftragnehmer diesen Termin nicht einhalten, so ist es verpflichtet, sofort nach Kenntnis dieser Terminüberschreitung den Auftraggeber zu informieren.
§6 Gewährleistung, Haftungsbeschränkung und Prüfpflicht
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen die vom Auftragnehmer vorgelegten Konstruktionen zu prüfen und auf eventuelle Abweichungen vom Auftragsvolumen und Mängel zu kontrollieren. Reklamationen sind innerhalb dieser Untersuchungsfrist schriftlich gegenüber dem Ingenieurbüro zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Konstruktion als abgenommen.
2. Das Ingenieurbüro haftet lediglich für die in den Konstruktionszeichnungen oder Datenträgern angegebenen Maße. Es haftet nicht für die Zeichengenauigkeit.
3. Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer ein Anforderungsprofil für die zu erstellenden Konstruktionen und erwirkt rechtzeitig ein Betretungsrecht um die entsprechenden Leistungen (z.B. Vermessung, und Beweissicherung) ausführen zu können. Das Anforderungsprofil des Auftraggebers muss die genauen Anwendungs- und Projektdaten enthalten. Dem Auftragnehmer trifft keine Prüfpflicht, ob mit dem angegebenen Umfeld bzw. Anwendungsdaten oder sonst vom Auftraggeber gelieferten Daten die Konstruktion tatsächlich in der im Auftragsprofil enthaltenen Form verwendet werden kann. Für Fehler in den vom Auftraggeber gelieferten Daten haftet der Auftragnehmer in keinem Fall.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich gegen Schäden, die durch die Arbeit von Mitarbeitern des Ingenieurbüros vor Ort entstehen könnten zu versichern.
§7 Eigentumsvorbehalt
Das Copyright und das Eigentum an Plänen bzw. Datenträgern bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher dem Ingenieurbüro zustehenden Ansprüche im Eigentum des Ingenieurbüros. Bis zur Erfüllung hat dieses ein Zurückhaltungsrecht auch an den zur Verfügung gestellten Fertigungsunterlagen.
§8 Auftragsstornierung
In allen Fällen in denen es ohne Verschulden des Ingenieurbüros nicht zur Lieferung der Konstruktion kommt, sind dem Ingenieurbüro die aufgewandten Kosten zu bezahlen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Herausgabe des noch nicht fertigen Konstruktionsplanes zu verlangen.
§9 Änderungen
Bei Änderungen an der Konstruktion, die über die an die Konstruktion per Auftragserteilung zu erstellenden Anforderungen hinausgehen, müssen Preis und Lieferzeit neu vereinbart werden. Erfolgt dies nicht, so sind angemessene Vergütungen zu zahlen. Die bislang vergeblich aufgewandten Kosten und eine angemessene Vergütung für diese sind gleichfalls sofort fällig und an das Ingenieurbüro zu erstatten.
§10 Schutzrechte Dritter
Sind im Anforderungsprofil des Auftraggebers Zeichnungen, Modelle oder Muster enthalten, so steht der Auftraggeber dafür ein, dass durch deren Verwendung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf eventuell ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter in dieser Hinsicht freizustellen und Ersatz des entstehenden Schadens zu leisten.
§ 10 Datenschutz
1. Die Auftragsabwicklung erfolgt unter Geheimhaltung der Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten des Auftragsgebers.
2. Der Auftragnehmer wird die Daten des Auftraggebers unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen verarbeiten und speichern.
§11 Anzuwendendes Recht
1. Dieser Vertag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und kollisionsrechtlicher Bestimmungen des deutschen Rechts.
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers.
3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden werden nur gültig, sofern sie anschließend schriftlich bestätigt werden.
4. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst weitgehend erreichen.